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Voraussetzungen, Jobs/Arbeit, BewachungsgewerbeFür Bewachungspersonal und Bewachungsgewerbetreibende gelten eine Reihe gewerberechtlicher Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. §34 a der Gewerbeordnung macht die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung des Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig, dass zuvor eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften oder bei bestimmten Tätigkeitsbereichen eine bestandene Sachkundeprüfung nachgewiesen werden kann. Zuständig für die Unterrichtungsverfahren (für Bewachungsunternehmer und für Bewachungspersonal), die Abnahme der Sachkundeprüfungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern (IHK). Voraussetzung - UnterrichtungDem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:
Die nach der Bewachungsrechtsnovelle verlängerten Unterrichtungszeiten betreffen alle Personen, die nach dem 15. Januar 2003 entweder durch Aufnahme einer selbständigen oder angestellten Tätigkeit oder durch ein Versäumnis ein Unterrichtungsverfahren absolvieren müssen. Unterrichtung - BefreiungVon der Unterrichtung freigestellt sind Personen, die:
Bewachungsgewerbe - die TätigkeitenWas genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt eine Musterverwaltungsvorschrift des Bundes, die eine Orientierungshilfe darstellt. Bewachung erfordert demnach eine »aktive Obhutstätigkeit«, die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine blosse Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des §34 a Gewerbeordnung geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschliessliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kameraaufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor. Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal »Schutz von Leben und Eigentum«. Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen. Schliesslich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmässig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des §34a der Gewerbeordnung nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus. Unterrichtung - ZielsetzungZweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) kann dies nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens durch eine Bescheinigung bestätigen, wenn die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Massnahmen (schriftliche und mündliche Beantwortung von Verständnisfragen) überzeugt hat, dass die Person mit dem Unterrichtsstoff vertraut ist. Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und deren Inhalt verstanden worden ist (§34 a Abs. 1 Nummer 3 GewO). Unterrichtung - UmfangFür Betriebsleiter unter anderem, umfasst die Schulung seit dem 15. Januar 2003 80 Unterrichtsstunden à 45 Minuten, für sonstige Beschäftigte 40 Unterrichtsstunden. Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache. Die zu unterrichtende Person muss also über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anzahl der Teilnehmer an einer Unterrichtung soll 20 Personen nicht übersteigen. Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
Für selbständige Gewerbetreibende, Geschäftsführer und Betriebsleiter gelten natürlich wesentlich schärfere Voraussetzungen als für sonstige Beschäftigte. Kosten der UnterrichtungDie Kosten des Unterrichtungsverfahrens sind von den Teilnehmern zu tragen. Die Höhe der Teilnahmeentgelte pro Person für eine Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung betragen 400 EUR. Dabei wird von einer Regelteilnehmerzahl von ca 15 Personen ausgegangen. Voraussetzung - SachkundeprüfungDie Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Die Sachkundeprüfung muss jeder, Unternehmer wie Angestellter, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will, erfolgreich absolviert haben:
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Unternehmer dürfen Personal ohne Sachkundeprüfung nicht in den drei genannten Bereichen einsetzen. Die Vorbereitung ist grundsätzlich frei und kann durch Schulungsmassnahmen oder auch durch selbständiges Lernen erfolgen. Sachkundeprüfung - BefreiungPersonen mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittlerer Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) sind von der Sachkundeprüfung befreit. Befreit sind auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind. Wer am Stichtag weniger als drei Jahre tätig ist oder nur mit Unterbrechungen, der muss bis zum 1. Juli 2005 den Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen, wenn er in den drei genannten Bereichen tätig bleiben will. Sachkundeprüfung - KostenDie Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 175€, für die mündliche Wiederholungsprüfung 90€. Sachkundeprüfung - Die PrüfungDie Sachkundeprüfung wird aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling bestehen, wobei im mündlichen Teil bis zu 5 Prüflinge gemeinsam geprüft werden können. Der Prüfling kann im Falle des Durchfallens die Prüfung wiederholen. Hat er die Prüfung bestanden, so bekommt er eine Bescheinigung der IHK ausgehändigt, die er dem Gewerbetreibenden/Arbeitgeber vorlegen muss. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt unter anderem auf das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegt werden. Dies umfasst insbesondere das Gewerbe- und Datenschutzrecht und den Umgang mit Menschen, insbesondere das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen. |
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