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IHK-Unterrichtung nach GewO §34a

Die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe muss jeder absolvieren, der sich in dieser Branche selbständig machen möchte oder als Angestellter mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a GewO befasst werden soll, sofern er/sie nicht vor dem 1. April 1996 bereits in einem Bewachungsunternehmen tätig war.

Unterrichtung - Umfang

Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal beträgt mindestens 40 Stunden à 45 Minuten. Die erweiterten Themengebiete der Unterrichtung sind Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen. Das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete ist durch mündliche und schriftliche Fragen zu überprüfen. Personen, die die 24-stündige Unterrichtung bis zum Inkrafttreten der Änderungen am 1. Januar 2003 absolviert haben, dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben. Einschränkungen können sich durch die Vorschriften zur neuen Sachkundeprüfung ergeben.

Unterrichtung - Wer kann sich befreien lassen

Von der Unterrichtung werden set dem 15. Januar 2003 Personen befreit, die über bestimmte Ausbildungsabschlüsse (z. B. Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz, mittleren Justizvollzugsdienst, Fachkraft für Schutz und Sicherheit etc.) verfügen oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt haben.

Unterrichtung - Wer ist zuständig

Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen.

Unterrichtungen - Kosten

Die Gebühren betragen 400 € für das fünftägige und 800 € für das zehntägige Unterrichtungsverfahren.

Unterrichtungen - Berufserfahrung Angestellter, Selbständigkeit

Personen, die die Unterrichtung für das Bewachungspersonal absolviert haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können, sind laut Auslegung der neuen Vorschriften in der Bewachungsverordnung von der Unterrichtung für den Unternehmer befreit.

Personal ohne vollständig absolvierte Unterrichtung darf grundsätzlich nicht für Bewachungstätigkeiten eingesetzt werden. Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten nur Personal einsetzen, das zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, darf das Personal nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden. Hat das Personal eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschliessender Prüfung absolviert, so kann es auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.

Unterrichtung - Sachgebiete

Entnommen aus dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2003

Anlage 3

(zu §4)

Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht

  • Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
  • § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

2. Bürgerliches Gesetzbuch

  • Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903,854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

3. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen

  • einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  • Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152,163 StPO)
  • Umgang mit Verteidigungswaffen (Schlagstöcke, Sprays usw.) insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (BVG C 7) insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

5. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen

  • Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
  • Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
  • Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
  • richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten) insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden

6. Grundzüge der Sicherheitstechnik

  • Mechanische Sicherungstechnik
  • Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
  • Brandschutz

insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden.

Die amtliche Version als PDF kan man vom Bundesanzeiger herunterladen.